Gewässerschutz; Grundwasserschutzzone Potenzielle Verunreinigungsherde stehen der Ausscheidung einer Schutzzone nicht entgegen. Keine Befristung der Gültigkeit der Schutzzone. Sachverhalt Der Gemeinderat M. erliess gegenüber der Z. AG eine Grundwasserschutzzonenverfügung.. Gegen diesen Beschluss erhob die Z. AG Beschwerde mit dem Antrag: "Die Verfügung betreffend Schutzzone Grundwasserfassung sowie die Schutzzone selber seien bis Ende des Jahres 2005 zu befristen." Aus den Erwägungen "3. Gegenstand der gemeinderätlichen Verfügung vom 22. April 1991 bildet das Schutzzonenreglement mit Schutzzonenplan für die Grundwasserfassung L. der Gemeinde M.. Dieses Reglement besteht aus: - Schutzzonenplan der Grundwasserfassung L. - Texte der Vorschriften - Anhang 1 (Gewässerschutzmassnahmen während Ausführung zulässiger Bauten) - Anhang 2 (Liste, der in der Schutzzone verbotenen Pflanzenschutzmittel) 3.1. Dem Schutz des Bundesgesetzes über den Schutz der Gewässer (Gewässerschutzgesetz, GSchG) vom 24. Januar 1991 unterstehen alle ober- und unterirdischen Gewässer (vgl. Art. 2 GSchG). Nach Art. 3 GSchG ist jedermann verpflichtet, alle nach den Umständen gebotene Sorgfalt anzuwenden, um die Verunreinigung der ober- und unterirdischen Gewässer zu vermeiden. Zu den unterirdischen Gewässern gehört auch das Grundwasser (Art. 4 lit. b GSchG). 3.2. Die Bestrebungen zur Verhinderung und zur Behebung von qualitativen Beeinträchtigungen der ober- und unterirdischen Gewässer stellen eine nationale Aufgabe erster Ordnung dar. Neben der erwähnten, für jedermann verbindlichen Sorgfaltspflicht zur Vermeidung von Verunreinigungen der Gewässer schreibt das GSchG den Kantonen vor, dass sie für die im öffentlichen Interesse liegenden Grundwasserfassungen Schutzzonen auszuscheiden haben (Art. 20 GSchG). Damit soll gewährleistet werden, dass die Entnahme von Grundwasser zum Zwecke der Trink- und Brauchwasserversorgung sichergestellt wird, wobei sich der Schutz in erster Linie auf die Qualität des Wassers bezieht. Gemäss § 36 des immer noch geltenden kantonalen Einführungsgesetzes zum eidgenössischen Gewässerschutzgesetz (EG GSchG) vom 11. Januar 1977 sorgt die kantonale Fachstelle für die Ausscheidung von Schutzzonen bei Quell- und Grundwasserfassungen. Die Verordnung regelt die Einzelheiten des Verfahrens für die Ausscheidung der entsprechenden Schutzzonen (§ 36 Abs. 4 EG GSchG). Nach § 8 Abs. 3 der Verordnung vom 16. Januar 1978 zum EG GSchG erlässt der Gemeinderat die Einzelverfügungen über die Zuweisung der Grundstücke in die Schutzzonen mit den entsprechenden Nutzungsbeschränkungen. Grundwasserschutzzonen und die damit verbundenen Bodennutzungsbeschränkungen bezwecken einen gezielten Schutz von bestehenden und projektierten Grundwasser- bzw. Quellfassungen und wollen das Einsickern von organischen und anorganischen Verunreinigungen in das Grundwasser verhindern, welches zu Trinkwasserzwecken verwendet wird. Bodennutzungsbeschränkungen in Bereichen von Grund- und Quellwasserfassungen, die Versorgungszwecken dienen, sind daher unvermeidlich. 3.3. Vorliegendenfalls wird die Bodennutzungsbeschränkung nur zum Teil bestritten. Die Beschwerdeführerin macht lediglich geltend, dass die ausgeschiedene Schutzzone befristet werden sollte. Zur Begründung führte sie folgendes aus: Das von den Schutzzonen betroffene Gebiet sei durch eine SBB-Linie, Strassen, die Schmutzwasserkläranlage und verschiedene Betriebe stark vorbelastet. Es sei fraglich, ob die Beschränkungen durchgesetzt und die Ziele der Grundwasserschutzzone überhaupt erreicht werden können. Wegen der fehlenden Durchsetzungsmöglichkeit bezweifelt die Beschwerdeführerin den Nutzen der Eigentumsbeschränkung. Bei Fehlen dieses Nutzens fehle auch das für Eigentumsbeschränkungen verlangte öffentliche Interesse. In Anbetracht des Fehlens von kurzfristigen Alternativen sei das Ausscheiden der Schutzzonen zwar verständlich; längerfristig sollte es aber nach Meinung der Beschwerdeführerin möglich sein, Alternativstandorte zu finden. Deshalb werde eine Befristung von 15 Jahren verlangt, nach deren Ablauf es zudem möglich sei, eine neue, aktuelle Grundlage der Grundwassersituation vorzulegen. 3.4. Das Bundesamt für Umweltschutz äussert sich in seiner Wegleitung zur Ausscheidung von Gewässerschutzbereichen, Grundwasserschutzzonen und Grundwasserschutzarealen aus dem Jahre 1982 wie folgt zur Problematik der Durchsetzung: "Die Ausscheidung von Schutzzonen ist häufig auch dann zweckmässig, wenn bereits von vorneherein feststeht, dass sich die obgenannte Zielsetzung nicht vollumfänglich erfüllen lässt, d.h. wenn bereits potentielle Verunreinigungsherde vorhanden sind, oder wo wegen bereits eingetretener Verunreinigung oder wegen der natürlichen Grundwasserbeschaffenheit (beispielsweise bei von Natur aus zu hohem Eisen-Mangangehalt) bereits Aufbereitungsanlagen erforderlich sind. Hier sollen die Schutzzonen verhindern, dass sich die Grundwasserbeschaffenheit verschlechtert oder dass diese Grundwasserfassungen überhaupt unbrauchbar werden." Das Ziel muss sein, den grösstmöglichen Schutz von Grundwasser zu realisieren. Die Massnahmen, welche von der Gemeinde M. verfügt wurden, sind zur Erreichung dieses Zieles notwendig. Das Argument der Beschwerdeführerin, dass der Nutzen aufgrund der fehlenden Durchsetzungsmöglichkeiten der verfügten Beschränkungen fehle, ist gegenüber dem Bedürfnis nach qualitativ hochstehendem Trinkwasser haltlos. Ebenfalls die Tatsache, dass in dem betroffenen Gebiet bereits belastende Anlagen vorhanden sind, rechtfertigt den Verzicht auf die Schutzzone nicht. Es besteht schliesslich durchaus die Möglichkeit, dass diese Anlagen in Zukunft geändert werden könnten. Die öffentlichen Interessen an den verfügten Schutzzonen sowie die Verhältnismässigkeit derselben erachtet die Beschwerdeinstanz als gegeben. Auch die Fachstelle Grundwasserschutz der Abteilung Umweltschutz des Baudepartementes hält fest, "dass nach konstanter Praxis an allen Quellen und Grundwasserfassungen, die der öffentlichen Wasserversorgung dienen, ein öffentliches Interesse als erwiesen anerkannt wird". 3.5. Andererseits muss der Beschwerdeführerin seitens der Beschwerdeinstanz zugestanden werden, dass sie mit der Idee der Neuüberprüfung des Grundwasserstromes nach 15 Jahren in eine vernünftige Richtung zielt. Das Bundesamt für Umweltschutz äussert sich zu den periodischen Ueberprüfungen folgendermassen: "Es empfiehlt sich, den Schutzzonenplan und das zugehörige Reglement in Abständen von etwa 10 Jahren zu überprüfen. Dadurch können inzwischen gewonnene neue wissenschaftliche Erkenntnisse berücksichtigt werden". Es kann jedoch nicht angehen, einen aufgrund von wissenschaftlichen Untersuchungen aufgestellten Schutzzonenplan seines Gehalts zu entleeren, indem er nach einer Geltungsdauer von 15 Jahren ausser Kraft gesetzt wird. Die Folge der erwähnten periodischen Überprüfungen kann höchstens in Form einer Angleichung des Planes an allfällig geänderte Verhältnisse bestehen. Wohl kaum aber wird sich das Belastungsbild der betroffenen Region in den nächsten 15 Jahren so ändern, dass eine zukünftige Aufhebung des Schutzplanes bereits heute beschlossen werden kann. Auch die Fachstelle Grundwasserschutz kann sich keine Begründung für ebendiese Massnahme vorstellen und bezeichnet sie als unverhältnismässig. In Anbetracht der langjährigen Nutzung des Grundwassers im Bereich L. (erster Filterbrunnen um 1925) und dem Fehlen naheliegender Alternativen erachtet die Beschwerdeinstanz das Begehren um Befristung der Verfügung vom 22. April 1991 sowie der Schutzzone selber auf 15 Jahre ebenso als unverhältnismässig. (...) 4. Zusammenfassend stützt sich die Ausscheidung der angefochtenen Grundwasserschutzzone auf eine ausreichende gesetzliche Grundlage, liegt im überwiegenden öffentlichen Interesse und verstösst nicht gegen das Verhältnismässigkeitsgebot. Dem Begehren um Befristung des Schutzzonenplanes kann nicht entsprochen werden." Entscheid des Baudepartements vom 20.09.1993 in Sachen Z. AG