21 Abs. 2 NHG), ohne Gewässerraum nicht berücksichtigt. Im Gewässerraum bestünde grundsätzlich auch eine gewisse Pflicht zu einer "extensiven Gestaltung" (vgl. Art. 36a Abs. 3 GSchG), was die Bestockung fördern würde, wie vom Gesetzgeber verlangt. Schliesslich ist auf die besondere Situation bei der Parzelle 1820 der Ortsbürgergemeinde Zeiningen hinzuweisen. Die Parzelle liegt bei der Ausleitung des Sagikanals zwischen Kanal und Möhlinbach. Dort erfolgte im Jahr 2013 eine Umzonung in eine Zone für Freizeitaktivitäten. Die Ortsbürger errichteten dort in der Folge ein Blockhaus.