10 von 12 und Anlagen zum Rand der Gerinnesohle Anwendung, es ist aber darauf hinzuweisen, dass allfällige Bauvorhaben ausserhalb Bauzone in jedem Fall einer Zustimmung des Kantons bedürfen und in diesem Verfahren dem Schutz dieses Kanals und der Ufergehölze Rechnung getragen werden muss. Allerdings trifft auch zu, dass ohne Abstand für Bauten und Anlagen der Schutz des Kanalbereichs schwächer ist und namentlich vom Vollzug durch die kantonalen und kommunalen Baupolizeibehörden abhängt.