Eine Art Umkehr der Beweislast hatte der Verordnungsgeber nicht vorgesehen; ein Verzicht erfordert nicht, dass mit einem detaillierten Expertenbericht (über den IST-Zustand und das ökologische Potenzial) nachgewiesen wird, dass keine überwiegende ökologische Bedeutung vorliegt, wie die Beschwerdeführenden anzunehmen scheinen. Unstrittig ist, dass es sich beim Sagikanal um ein künstlich angelegtes Fliessgewässer handelt. Indes bemängeln die Beschwerdeführenden, beim Sagikanal sei der Hochwasserschutz nicht genügend ausgewiesen und es sei aus ökologischer Hinsicht die Festlegung des Gewässerraums erforderlich.