Inhaltlich ist damit kein erleichterter Verzicht gegenüber dem Bundesrecht verbunden. Als politische Bestrebungen bestanden, die Bundesverordnung wieder deutlich zu entschärfen, wurde von Seiten des Bundesrats als Verordnungsgeber dem Parlament gegenüber versichert, dass bei künstlich angelegten Gewässern ein Spielraum besteht, um auf einen Gewässerraum zu verzichten (vgl. die Unterlagen zur Motion 12.3334; AB 2012 N 1062 f.). Eine Art Umkehr der Beweislast hatte der Verordnungsgeber nicht vorgesehen;