9 von 12 Kriterium, welches einem Verzicht auf einen Gewässerraum entgegenstehen vermag. Sowohl Art. 41a Abs. 5 GSchV als auch § 127 Abs. 1bis lit. a BauG verlangen daher ein überwiegendes Interesse beziehungsweise eine besondere ökologische Bedeutung, welche einem Verzicht auf einen Gewässerraum entgegenstehen muss.