Die Umsetzung eines Gewässerraums hätte keinen wesentlich grösseren Mehrwert als der Schutz, welcher trotz eines Verzichts besteht." Gestützt auf die Gewässerschutzverordnung kann auf die Festlegung des Gewässerraums verzichtet werden, wenn das Gewässer künstlich angelegt ist und keine überwiegenden Interessen entgegenstehen (Art. 41a Abs. 5 lit. c GSchV). § 127 Abs. 1bis lit. a BauG formuliert die Bedingung umgekehrt und beschränkt dem reinen Wortlaut nach die entgegenstehenden Interessen auf die ökologische Bedeutung: Für Fliessgewässer wird kein Gewässerraum festgelegt, wenn sie künstlich angelegt und ohne besondere ökologische Bedeutung sind.