Kurz: Es sprechen keine überwiegenden Anliegen gegen den Verzicht. Der Kanal und seine Bestockung erfahren durch andere rechtliche Vorgaben einen Schutz als Lebensraum. Weitere aufwertende Massnahmen in diesem Bereich zwischen Möhlinbach und Sagikanal sind weiterhin möglich. Es bleibt dabei zu bedenken, dass sich diese Fläche im Einstauperimeter des HRBs befindet. Die Umsetzung eines Gewässerraums hätte keinen wesentlich grösseren Mehrwert als der Schutz, welcher trotz eines Verzichts besteht.