Hinsichtlich des Schutzes des Kanals vor Bauten und Anlagen wird darauf hingewiesen, dass allfällige Bauvorhaben ausserhalb Bauzone in jedem Fall eine Zustimmung des Kantons bedürfen und in diesem Verfahren dem Schutz dieses Kanals und der Ufergehölze Rechnung getragen werden muss. Es wird erneut darauf hingewiesen, dass ein allfälliger Verzicht eines Gewässerraums beim Sagikanal Aufwertungsmassnahmen in diesem Bereich zwischen Möhlinbach und Sagikanal oder eine weitere Extensivierung nicht verhindert. Beim Sagikanal bleibt zu erwähnen, dass mit dem Bau des Rückhaltebeckens zusätzliche Aufwertungsmassnahmen in diesem Bereich angrenzend an den Möhlinbach erstellt worden sind.