• künstlich angelegte Gewässer • sehr kleine Fliessgewässer • stehende Gewässer mit einer Wasserfläche < 0,5 ha. Die Kantone können auf die Festlegung des Gewässerraums in den oben angegebenen Fällen verzichten, sie sind aber nicht dazu verpflichtet. Der Verzicht auf die Festlegung des Gewässerraums muss immer im Einzelfall erfolgen und verlangt eine Interessenabwägung, die alle massgebenden Interessen umfasst. Dies ergibt sich aus dem Wortlaut der Verordnungsbestimmung "soweit keine überwiegenden Interessen entgegenstehen" (Art. 41a Abs. 5 GSchV beziehungsweise Art. 41b Abs. 4 GSchV). Ein Verzicht auf die Festlegung des Gewässerraums muss nicht dauerhaft gültig sein.