Abs. 1 GSchG jedoch nicht. Im Parlament bezeichneten verschiedene Votanten die von Seiten des Parlaments vorgeschlagene Anhörung mit Blick auf die weitere Anhörung und Mitwirkung im Nutzungsplanverfahren (Art. 36a Abs. 3 GSchG) denn auch vielmehr als sinnlos und "absolut doppelt gemoppelt" (Filippo Leutenegger) oder "überflüssig" (Elvira Bader); sie sei auch keine zusätzliche "Rekurs- oder Einsprachemöglichkeit" (Hans Killer; zum Ganzen: AB 2009 N 652 ff.).