7 von 12 doch um eine grundsätzlich einseitige Interessenabwägung; der Bundesverordnungsgeber hat die Mindestbreiten festgelegt, die nur sehr eingeschränkt in definierten wenigen Fällen unterschritten werden können. Auch würde eine umfassende Interessenabwägung voraussetzen, dass diese aufgrund eines Entscheids zustande gekommen ist, dem eine Anhörung aller Rechtsmittellegitimierten vorangegangen war und der mit einem Rechtsmittel anfechtbar ist. Dies verlangt Art. 36a Abs. 1 GSchG jedoch nicht.