Es ist damit nicht so, dass mit der kantonalen Gewässerraumkarte bereits eine weitergehende Interessenabwägung verhindert würde und Präjudizien geschaffen würden. Im Übrigen erfordert eine Festlegung des Gewässerraums, die später in der Nutzungsplanung umgesetzt wird, anders als in der Literatur teilweise vertreten, keine umfassende Interessenabwägung. Das Bundesgericht verwendet diesen Begriff im Bau- und Planungsrecht eng begrenzt; oft sind es Literaturzitate. Vorliegend ist er offensichtlich nicht angebracht, handelt es sich beim Gewässerraum