Dasselbe gilt natürlich bei der Umsetzung des Gewässerraums auf kommunaler Ebene auf Stufe Nutzungsplanung. Auch hier haben die kommunalen Planungsbehörden auf Grundlage der Gewässerraumkarte bei der Festlegung des Gewässerraums nochmals eine Interessenabwägung vorzunehmen. Hier steht den betroffenen Grundeigentümern ebenfalls der Rechtsweg offen. Es ist damit nicht so, dass mit der kantonalen Gewässerraumkarte bereits eine weitergehende Interessenabwägung verhindert würde und Präjudizien geschaffen würden.