die von den ÜbgBest GSchV gesicherten Breiten des Gewässerraums sind in der Mehrzahl der Fälle innerhalb der Bauzonen jedoch sachlich nicht begründet oder gar willkürlich. Ferner können Bauvorhaben, die die künftige (und die heutige) Rechtslage einhalten, trotz Planungszone bewilligt werden, was bei den ÜbgBest GSchV grundsätzlich nicht der Fall ist (die Festlegung muss im Regelfall über die Bauparzelle hinaus und in einem grösseren Rahmen erfolgen). Schliesslich ist die Planungszone zeitlich relativ eng befristet; die Bauherrschaft wird somit zeitlich nur beschränkt (in der Regel maximal 5 Jahre) im Ungewissen gelassen oder blockiert.