Sie greifen viel stärker in die Eigentumsfreiheit ein. Von einer Planungszone unterscheiden sie sich in mindestens drei zentralen Punkten (vgl. Art. 27 RPG): Planungszonen sind nur soweit zulässig, als planerisch begründete Anliegen abgesichert werden sollen; die von den ÜbgBest GSchV gesicherten Breiten des Gewässerraums sind in der Mehrzahl der Fälle innerhalb der Bauzonen jedoch sachlich nicht begründet oder gar willkürlich.