Oder neue Beschwerdelegitimierte verlangen im Rechtsmittelverfahren gegen die Nutzungsplanung, dass ein solcher Gewässerraum umgesetzt wird. Solche Konstellationen dürften sehr selten und erfahrungsgemäss eher theoretischer Natur sein. Die ÜbgBest GSchV dienen nicht dazu, diesen weiten Spielraum sicherzustellen. Sie nehmen die Absicherungsziele einer Planungszone wahr und dienen vor allem als (negativer) Anreiz, dass der Gewässerraum rasch festgelegt wird. Entgegen einzelnen anderslautenden oder unpräzisen Ausführungen in Literatur und Rechtsprechung übernehmen sie jedoch nicht einfach die Funktion einer Planungszone. Sie greifen viel stärker in die Eigentumsfreiheit ein.