wässerraum beanspruchen, erfordern eine kantonale Zustimmung (vgl. § 63 Abs. 1 lit. c BauG). Damit erfolgt eine Prüfung durch die kantonale Behörde auch dort, wo die Gemeinden zuständig sind. Solche mittelbaren Wirkungen sind keineswegs neu oder einzigartig. Es gibt sie auch bei anderen behördenverbindlichen "Karten" (vgl. Altlastenkataster, Gewässerschutzbereiche usw., beziehungsweise ihre Vorläufer wie Hinweis- oder Verdachtsflächenkarten).