Vielmehr gibt es eine unmittelbare und eine bloss mittelbare Verbindlichkeit, die aber die gleiche Wirkung zeitigt. Die Diskussion wurde vor über einem Jahrzehnt bereits bei der Gefahrenkarte Hochwasser geführt. Diese Karte ist anerkanntermassen behördenverbindlich. Der Umkehrschluss (für alle anderen als die Behörden unverbindlich) ist jedoch nicht zulässig und somit ein Fehlschluss. Die Baupolizeibehörde muss die Gefahrenkarte im Baubewilligungsverfahren berücksichtigen. Die Bauherrschaft ihrerseits kann nur auf geeigneten Parzellen bauen, was die Hochwassersicherheit voraussetzt.