21 Wasserbauverordnung (WBV), im Parlament lediglich ergänzt mit der Verpflichtung der Anhörung der betroffenen Kreise. In der Praxis zu den Gefahrenkarten Hochwasser ist unbestritten, dass eine behördenverbindliche Gefahrenkarte bei der Erteilung einer Baubewilligung zwingend zu berücksichtigen ist. Der Begriff "behördenverbindlich" ist nicht der Gegensatz zu "grundeigentümerverbindlich". Es darf aus ihm nicht geschlossen werden, dass behördenverbindliche Regeln für Grundeigentümer nicht wirksam seien. Vielmehr gibt es eine unmittelbare und eine bloss mittelbare Verbindlichkeit, die aber die gleiche Wirkung zeitigt.