BVU > Umwelt, Natur & Landschaft > Hochwasserschutz & Gewässer > Gewässerraum). So werden die beschwerdelegitimierten Verbände und Dritte verfahrensmässig so behandelt, als ob die ÜbgBest GSchV noch gelten würden. Die Kantone haben bei der Form der Festlegung des Gewässerraums einen grossen Spielraum. Die Bundesgesetzgebung macht (bis auf die nötige Anhörung) keine Vorgaben zum Verfahren. Es muss jedoch eine lagegenaue Festlegung erfolgen. Entstehungsgeschichtlich betrachtet ist Art. 36a GSchG im Wesentlichen eine redaktionell überarbeitete Fassung von Art. 21 Wasserbauverordnung (WBV), im Parlament lediglich ergänzt mit der Verpflichtung der Anhörung der betroffenen Kreise.