Die Bauherrschaft kann sich jedoch gegen den Inhalt dieser (vorläufigen) Festlegung im Rechtsmittelverfahren wehren; ebenso können die Nachbarn und die legitimierten Verbände Rechtsmittel dagegen ergreifen. Insofern ist die Festlegung auch für die Grundeigentümer- und die Bauherrschaft verbindlich, aber inhaltlich anfecht- und somit überprüfbar.