Bei der Erarbeitung der GSchV-Anpassung zur Umsetzung der Motion 15.3001 UREK-S wurde im 2015 die Frage der Auslegung der Frist 2018 unter anderem im Rahmen der BPUK Austauschplattform Gewässerraum diskutiert. Die Plattform erachtete es damals weder als notwendig, in der Gewässerschutzverordnung den Termin 31. Dezember 2018 mit 'behördenverbindlich' zu ergänzen, noch den Termin zu verschieben, oder einen zweiten Termin für die eigentümerverbindliche Festlegung aufzunehmen. Dies wurde auch an der BPUK Hauptversammlung vom September 2015 so traktandiert und war unbestritten.