Der Begriff 'behördenverbindlich' umfasst nicht nur die Richtplanung, sondern ist weit auszulegen. Alles, was die Baubewilligungsbehörde bei ihrem Entscheid tatsächlich bindet, d.h. auch verbindliche Weisungen, rechnerisch ausgewiesene Gewässerräume etc. können dazu führen, dass die Übergangsbestimmung nicht mehr zur Anwendung kommt. … Diskussion der Frist 2018 mit den Kantonen Bei der Erarbeitung der GSchV-Anpassung zur Umsetzung der Motion 15.3001 UREK-S wurde im 2015 die Frage der Auslegung der Frist 2018 unter anderem im Rahmen der BPUK Austauschplattform Gewässerraum diskutiert.