Die eigentümerverbindliche Festlegung in der Nutzungsplanung bis Ende 2018 in der gesamten Schweiz wäre eine unrealistische Forderung gewesen. Unbestritten ist, dass der Gewässerraum gemäss Artikel 36a GSchG im Endeffekt eigentümerverbindlich auf Stufe Nutzungsplanung festgelegt werden muss, damit er seine volle Wirkung entfalten kann und die rechtliche Forderung erfüllt wird. Der Begriff 'behördenverbindlich' umfasst nicht nur die Richtplanung, sondern ist weit auszulegen.