Ziel und Zweck der übergangsrechtlichen Norm war, dass neue Bauten im Gewässerraum verhindert werden, solange er nicht festgelegt ist (übertriebene Bautätigkeit sollte verhindert werden). Die eingeschränkte landwirtschaftliche Nutzung war demgegenüber kein Thema im Zusammenhang mit der Übergangsbestimmung. Dies zeigt sich auch in der knappen Frist: Die eigentümerverbindliche Festlegung in der Nutzungsplanung bis Ende 2018 in der gesamten Schweiz wäre eine unrealistische Forderung gewesen.