Im Zentrum der Argumentation steht demzufolge, dass bei einer (rein) behördenverbindlichen Festlegung des Gewässerraums "bereits Fakten geschaffen worden sein könnten" (Seite 18), also Baubewilligungen erteilt und nicht verhindert werden könnten für Bauten, die später im Gewässerraum liegen. Demgegenüber kam das BAFU, dessen Entwurf der ÜbgBest GSchV der Bundesrat seinerzeit unverändert beschlossen hatte, in einer Aktennotiz vom 18. Dezember 2018 zuhanden der Bau- und Planungsdirektorenkonferenz (BPUK) zum Schluss, dass eine behördenverbindliche Festlegung der Gewässerräume bis Ende 2018 den Anforderungen der Übergangsbestimmungen genüge.