den bundesrechtlichen Verbotsbereich vollständig ab. Die angefochtene Gewässerraumzone mit einer Breite von 18 m bietet hier somit in Bezug auf den Pflanzenschutzmittelverbotsbereich einen gewissen zusätzlichen Schutz für das Gewässer, in Bezug auf das Düngeverbot einen erheblichen. Was die Freihaltung von Bauten betrifft, unterstehen Bauten ausserhalb der Bauzonen den Einschränkungen des RPG und benötigen die Zustimmung des Kantons sowie eine Prüfung von Alternativstandorten, was auch Lösungen mit mehr Gewässerabstand umfasst. Der Druck auf das Gewässer ist somit gegenüber dem Bereich innerhalb der Bauzonen geringer.