Ihnen wird daher auch die gleiche Gewässerraumbreite zugewiesen. Der Schutz des Gewässers vor Dünger- oder Pflanzenschutzmitteleintrag wird grundsätzlich durch die bundesrechtlichen Verbotsbereiche von seitlich 3 m (ab Ufer oder ab Aussenrand Bestockung) beziehungsweise (bei Pflanzenschutzmitteleinsatz unter Geltung der Direktzahlungsverordnung) 6 m gewährleistet. Geht die Gewässerraumzone darüber hinaus, nimmt der zusätzliche Nutzen für das Gewässer in dieser Hinsicht deutlich ab. Bei einer bestehenden Sohlenbreite von 4,5 m deckt eine (symmetrische) Gewässerraumzone mit einer Breite von 16,5 m (6 m x 2 + 4,5 m) den bundesrechtlichen Verbotsbereich vollständig ab.