der Bauzonen 18 m, gemessen beidseitig je 9 m ab Gewässermitte (vgl. § 20a Abs. 2 BNO). Die Gewässerraumzone ist folglich innerhalb der Bauzonen durchschnittlich 3 m breiter als die bundesrechtlich erforderliche Minimalbreite gemäss Art. 41a Abs. 2 lit. b GSchV, ausserhalb der Bauzonen durchschnittlich 1 m. Die Beschwerdeführenden rügen, dass die Festlegung des Gewässerraums zu abstrakt erfolgt sei beziehungsweise dass die lokalen Gegebenheiten vorliegend zu wenig konkret berücksichtigt worden seien. Dass die lokalen Gegebenheiten eines Gewässers bei der Umsetzung der Gewässerräume berücksichtigt werden müssen, trifft zu.