Diese Mindestbreiten des Gewässerraums würden den tatsächlichen Verhältnissen entlang des Möhlinbachs sowohl im Dorf als auch ausserhalb des Dorfs nicht gerecht. Geht man demgegenüber vorliegend von der Referenzbreite der Gewässersohle von 3,5–4,5 m aus, resultiert eine minimale Gewässerraumbreite von 15,75– 18,25 m oder im Durchschnitt 17 m. Vorliegend beträgt künftig die Breite der Gewässerraumzone innerhalb der Bauzonen 20 m, gemessen beidseitig je 10 m ab Gewässermitte (somit symmetrisch zur Gewässerachse), ausser bei den Parzellen 21 und 24, wo sie sich aus dem Bauzonenplan ergibt (vgl. § 12a Abs. 1 BNO), ausserhalb