sehr kurzen Abschnitt für die natürlichen Funktionen des Gewässers (Art. 36a Abs. 1 lit. a GSchG) nicht erforderlich ist. Für die weiteren Funktionen des Gewässerraums wiederum (Schutz vor Hochwasser und Gewässernutzung) bildet bei einem Fliessgewässer nicht die natürliche Breite des Gewässers den Ausgangspunkt, sondern sind die konkreten Anforderungen im Einzelfall massgebend, die zu einer Erhöhung der Mindestbreite des Gewässerraums gestützt auf Art. 41a Abs. 3 GSchV führen kön-