GSchV. Als Grundlage für die Festlegung der Gewässerräume muss die sogenannte natürliche Gerinnesohlenbreite (nGSB) eines Fliessgewässers bekannt sein. Ein naturnahes Fliessgewässer wird auf seinem Lauf meist unterschiedlich breite Gerinnesohlen ausbilden (sogenannte Breitenvariabilität). Das Bachbett entspricht bei naturnahen Fliessgewässern in der Regel der natürlichen Gerinnesohlenbreite. Begradigte und verbaute Fliessgewässer hingegen weisen oft eine eingeschränkte oder gar fehlende Breitenvariabilität auf und ihre Sohlenbreite entspricht nicht mehr der natürlichen Gerinnesohlenbreite. In solchen Fällen muss die natürliche Gerinnesohlenbreite hergeleitet werden.