umzusetzen (BPUK, LDK, BAFU, ARE, BLW: Gewässerraum. Modulare Arbeitshilfe zur Festlegung und Nutzung des Gewässerraums in der Schweiz, Stand Juni 2019 [nachfolgend: Arbeitshilfe Gewässerraum 2019], Modul 2, Seite 3). Gemäss Art. 36a GSchG legen die Kantone nach Anhörung der betroffenen Kreise den Raumbedarf der oberirdischen Gewässer (Gewässerraum) fest, der für die Gewährleistung folgender Funktionen erforderlich ist: (a) die natürlichen Funktionen der Gewässer; (b) den Schutz vor Hochwasser; (c) die Gewässernutzung (Absatz 1). Der Bundesrat regelt (in der GSchV) die Einzelheiten (Absatz 2).