– Die kantonale Fachkarte legt den Gewässerraum behördenverbindlich fest und macht, dass die Festlegungen im Übergangsrecht des Bundes nicht mehr anwendbar sind (Erw. 4.7.5). – Die Gemeinde muss fundiert begründen, wenn sie für ein künstlich angelegtes Gewässer keinen Gewässerraum ausscheidet. Rückweisung zur Neubeurteilung, wenn diese Begründung fehlt (Erw. 5) Aus dem Entscheid des Regierungsrats vom 20. November 2019 (RRB Nr. 2019-001400) Aus den Erwägungen