{"Signatur": "AG_BG_001", "Spider": "AG_Baugesetzgebung", "Datum": "2019-11-20", "PDF": {"Datei": "AG_Baugesetzgebung/AG_BG_001_Gew-sserraum_2019-11-20.pdf", "URL": "https://www.ag.ch/media/kanton-aargau/bvu/bauen/baurecht/entscheidsammlung-rechtsabteilung-bvu/2019-11-20-rrb-gewaesserraum.pdf", "Checksum": "f614592aff6c461e9c534acf3b910cf0"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["Gewässerraum"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Entscheidsammlung Baugesetzgebung 20.11.2019"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie Entscheidsammlung Baugesetzgebung 20.11.2019"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia Entscheidsammlung Baugesetzgebung 20.11.2019"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Entscheidsammlung Baugesetzgebung "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie Entscheidsammlung Baugesetzgebung "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia Entscheidsammlung Baugesetzgebung "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Der Gewässerraum kann kleiner festgelegt werden als gemäss der \"Fachkarte Gewässerraum\", wenn sich die natürliche Gewässerbreite aus naturnahen Vergleichsstrecken und alten Plänen herleiten und sich so die Abweichung gegenüber den – auf abstrakten Korrekturfaktoren fussenden – Berechnungen der Fachkarte begründen lässt (Erw. 4.4.1 und 4.4.2).\n– Die Festlegung darf in zweckmässigen Abschnitten erfolgen und muss nicht Meter um Meter begründet werden (Erw. 4.4.2).\n– Die kantonale Fachkarte legt den Gewässerraum behördenverbindlich fest und macht, dass die Festlegungen im Übergangsrecht des Bundes nicht mehr anwendbar sind (Erw. 4.7.5).\n– Die Gemeinde muss fundiert begründen, wenn sie für ein künstlich angelegtes Gewässer keinen Gewässerraum ausscheidet. Rückweisung zur Neubeurteilung, wenn diese Begründung fehlt (Erw. 5)"}], "ScrapyJob": "446973/78/8", "Zeit UTC": "17.11.2025 23:24:58", "Checksum": "66e6550069ef38b23ad1b4c1a206058a", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Aargau Entscheidsammlung Baugesetzgebung 20.11.2019\nRegeste:\nDer Gewässerraum kann kleiner festgelegt werden als gemäss der \"Fachkarte Gewässerraum\", wenn sich die natürliche Gewässerbreite aus naturnahen Vergleichsstrecken und alten Plänen herleiten und sich so die Abweichung gegenüber den – auf abstrakten Korrekturfaktoren fussenden – Berechnungen der Fachkarte begründen lässt (Erw. 4.4.1 und 4.4.2).\n– Die Festlegung darf in zweckmässigen Abschnitten erfolgen und muss nicht Meter um Meter begründet werden (Erw. 4.4.2).\n– Die kantonale Fachkarte legt den Gewässerraum behördenverbindlich fest und macht, dass die Festlegungen im Übergangsrecht des Bundes nicht mehr anwendbar sind (Erw. 4.7.5).\n– Die Gemeinde muss fundiert begründen, wenn sie für ein künstlich angelegtes Gewässer keinen Gewässerraum ausscheidet. Rückweisung zur Neubeurteilung, wenn diese Begründung fehlt (Erw. 5)\n\nGewässerraum\n– Der Gewässerraum kann kleiner festgelegt werden als gemäss der \"Fachkarte Gewässerraum\", wenn\nsich die natürliche Gewässerbreite aus naturnahen Vergleichsstrecken und alten Plänen herleiten und\nsich so die Abweichung gegenüber den – auf abstrakten Korrekturfaktoren fussenden – Berechnungen\nder Fachkarte begründen lässt (Erw. 4.4.1 und 4.4.2).\n– Die Festlegung darf in zweckmässigen Abschnitten erfolgen und muss nicht Meter um Meter begründet\nwerden (Erw. 4.4.2).\n– Die kantonale Fachkarte legt den Gewässerraum behördenverbindlich fest und macht, dass die Festlegungen im Übergangsrecht des Bundes nicht mehr anwendbar sind (Erw. 4.7.5).\n– Die Gemeinde muss fundiert begründen, wenn sie für ein künstlich angelegtes Gewässer keinen Gewässerraum ausscheidet. Rückweisung zur Neubeurteilung, wenn diese Begründung fehlt (Erw. 5)\n\nAus dem Entscheid des Regierungsrats vom 20. November 2019 (RRB Nr. 2019-001400)\n\nAus den Erwägungen\n\n"}