Entsprechend ist auch nicht erstaunlich, dass die aussergewöhnlich starken Niederschläge vom 8. Juli 2017 – ein Ereignis, das seltener als alle 100 Jahre vorkommt – ganze Gebiete unter Wasser gesetzt haben und sich namentlich auch der S-bach einen oberirdischen Abflussweg hat suchen müssen. Dies ändert aber nichts daran, dass der S-bach nur bis Parzelle 29 als oberirdisches Fliessgewässer gilt und für das weiter unten unterirdisch abfliessende Hangwasser die bundesrechtlichen Gewässerraumvorschriften nicht anwendbar sind. Die Beschwerde ist insofern unbegründet. Stichwörter: Gewässerraum, Eindolung