Diese Fachmeinung ist durchaus schlüssig. Namentlich bestehen keine triftigen Gründe oder gewichtige Beweise, die gebieten würden, von der Darstellung im Bachkataster und der behördenverbindlichen "Fachkarte Gewässerraum" abzuweichen. Dass der Gemeinderat bei der Sanierung der Leitung und bei der Erteilung von Einleitungsbewilligungen von "Bachwasser" und "Bachwasserleitung" sprach, macht das Gewässer nicht zu einem ursprünglich oberirdischen Gewässer und ist für die Beurteilung irrelevant.