Bislang hat die Stadt X. die gemäss Bundesrecht verlangten Gewässerräume für oberirdische Gewässer nicht ausgeschieden. Als "oberirdisch" gilt dabei auch ein Gewässer, das ursprünglich oberirdisch verlief, später aber eingedolt wurde (Art. 36a GSchG; Entscheid des Verwaltungsgerichts das Kantons Zürich AN.2012.00001 vom 26. Juni 2012, Erw. 4.1). …. 5.2