Gewässerraum – Auf natürlicherweise unterirdisch fliessende, später in unterirdische Röhren eingefasste Wasserläufe finden die Bestimmungen zum Gewässerraum keine Anwendung (Erw. 5). – Nachweis des unterirdischen Verlaufs anhand historischer Karten (Erw. 5.2) Entscheid des Departements Bau, Verkehr und Umwelt vom 10. September 2018 (EBVU 18.183) Aus den Erwägungen 5. Gewässerabstand 5.1