Die Beschwerdeführenden scheinen aus der Tatsache, dass ihnen vor zwei Jahren anlässlich des Eidgenössischen Jodlerfestes die Benutzung des an ihr Grundstück angrenzenden Teils der Metzgergasse zugestanden wurde, einen Anspruch auf eine erneute Bewilligungserteilung für das bevorstehende Eidgenössische Schwing- und Älplerfest abzuleiten. Dies trifft klarerweise nicht zu. § 104 BauG ist eine Kann-Vorschrift, welche die Bewilligungserteilung in das Ermessen des Stadt- resp. Gemeinderates stellt.