Im Kanton Aargau kann gemäss § 104 BauG durch Erlaubnis eine über den Gemeingebrauch hinausgehende Benutzung einer Strasse gestattet werden, wobei gemäss Abs. 2 lit. b derselben Bestimmung für Gemeindestrassen der Gemeinderat für die Erteilung der Bewilligung zuständig ist. 4. Für den vorliegenden Fall ergibt sich aus diesen Überlegungen Folgendes: Die Beschwerdeführenden scheinen aus der Tatsache, dass ihnen vor zwei Jahren anlässlich des Eidgenössischen Jodlerfestes die Benutzung des an ihr Grundstück angrenzenden Teils der Metzgergasse zugestanden wurde, einen Anspruch auf eine erneute Bewilligungserteilung für das bevorstehende Eidgenössische Schwing- und Älplerfest abzuleiten.