{"Signatur": "AG_BG_001", "Spider": "AG_Baugesetzgebung", "Datum": "2007-08-14", "PDF": {"Datei": "AG_Baugesetzgebung/AG_BG_001_Gesteigerter-Gemeing_2007-08-14.pdf", "URL": "https://www.ag.ch/media/kanton-aargau/bvu/bauen/baurecht/entscheidsammlung-rechtsabteilung-bvu/2007-08-14-gesteigerter-gemeindegebraucht-ebvu.pdf", "Checksum": "4f65c96381f8685c2aa08ffe9f521c82"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["Gesteigerter Gemeingebrauch"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Entscheidsammlung Baugesetzgebung 14.08.2007"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie Entscheidsammlung Baugesetzgebung 14.08.2007"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia Entscheidsammlung Baugesetzgebung 14.08.2007"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Entscheidsammlung Baugesetzgebung "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie Entscheidsammlung Baugesetzgebung "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia Entscheidsammlung Baugesetzgebung "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Ein Restaurant ausserhalb des Festbetrieb-Perimeters hat keinen Anspruch auf eine Erlaubnis zum Aufstellen zusätzlicher Tische auf der Strassenfläche."}], "ScrapyJob": "446973/78/8", "Zeit UTC": "17.11.2025 23:25:21", "Checksum": "b54001c14b9d30065ef46ea55b832aca", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Aargau Entscheidsammlung Baugesetzgebung 14.08.2007\nRegeste:\nEin Restaurant ausserhalb des Festbetrieb-Perimeters hat keinen Anspruch auf eine Erlaubnis zum Aufstellen zusätzlicher Tische auf der Strassenfläche.\n\nGesteigerter Gemeingebrauch\nEin Restaurant ausserhalb des Festbetrieb-Perimeters hat keinen Anspruch auf\neine Erlaubnis zum Aufstellen zusätzlicher Tische auf der Strassenfläche.\nEntscheid des Departements Bau, Verkehr und Umwelt vom 14. August 2007 i.S. F. und B. gegen den Stadtrat\nAarau.\n\nAus den Erwägungen\n\n2. Streitpunkt ist die Berechtigung zum Aufstellen von zusätzlichen Tischen auf der Strassenfläche während des Eidgenössischen Schwing- und Älplerfestes:\nDie Beschwerdeführenden stützen sich auf eine entsprechende Bewilligung während des\nEidgenössischen Jodlerfestes vor zwei Jahren und leiten daraus den Anspruch ab, diese\nauch beim kommenden Schwinger- und Älplerfest zu bekommen. (…)\nDer Stadtrat ist demgegenüber der Auffassung, dass der Perimeter des Eidgenössischen\nSchwing- und Älplerfestes 2007 auf das Schachengelände beschränkt werden sollte. Im Gegensatz zum Jodlerfest 2005 sei eine Ausdehnung des Festbetriebes auf die Altstadt vom\nOrganisationskomitee nie beabsichtigt gewesen. Dem Organisator eines Festes sei es erlaubt, den Perimeter des Festbetriebes im Rahmen allfälliger, von der Standortgemeinde\nvorgegebener Einschränkungen selber bestimmen zu können. (…)\nUm die Lärmimmissionen möglichst auf den Festperimeter und dessen unmittelbare Umgebung zu beschränken, habe der Stadtrat dem Gesuch des Organisationskomitees entsprochen und beschlossen, der Stadtpolizei eine Anweisung betreffend Beschränkung des Festbetriebes auf das Schachengelände zu erteilen. (…)\nIn verkehrstechnischer Hinsicht sei zu bemerken, dass die P+R-Busse bei grossem Verkehrsaufkommen auf der Umfahrungsroute vom Bahnhof her durch die Altstadt zum Schachen und zurück fahren müssten. Zudem seien die Rathausgasse und die Metzgergasse als\nRettungsachsen bei einem ausserordentlichen Grossereignis bestimmt worden. Ausserdem\nzirkulierten die normalen Linienbusse durch die Altstadt, weil es nicht möglich gewesen sei,\neine Umfahrungsroute einzurichten. Das Aufstellen von Bänken und Tischen oder Zelten auf\nder Strasse müsste aus Gründen der Rechtsgleichheit allen Gastwirtschaftsbetrieben zugestanden werden. Unter diesen Umständen wäre aber eine Verkehrsabwicklung schlechterdings unmöglich. Zu berücksichtigen sei auch, dass die meisten Altstadtwirtinnen und -wirte\nim Besitze einer Saisonbewilligung für das Wirten auf öffentlichem Grund seien. So stünden\nauch den Beschwerdeführenden zwischen dem 1. März und dem 31. Oktober 21 m2 Zusatzfläche zur Verfügung.\n3. (…) Diejenige Nutzung einer öffentlichen Sache, die nicht mehr bestimmungsgemäss oder\ngemeinverträglich ist und andere Benutzer wesentlich einschränkt, aber nicht ausschliesst,\nwird in der Lehre als gesteigerter Gemeingebrauch bezeichnet. Dieser ist normalerweise\nbewilligungspflichtig und mit der Erhebung einer Gebühr verbunden. Gesteigerter Gemeingebrauch liegt vor, wenn der Gebrauch der öffentlichen Sache entweder nicht bestimmungsgemäss oder nicht gemeinverträglich ist. Der bestimmungsgemässe Gebrauch beurteilt sich\nnach der natürlichen Beschaffenheit der öffentlichen Sache, nach der Widmung oder nach\nder seit unvordenklicher Zeit praktizierten Nutzung. Bei gesteigertem Gemeingebrauch wird\ndie öffentliche Sache anders genutzt, als es sich aus der natürlichen Beschaffenheit ergibt\noder es die Widmung vorsieht. Die Nutzung ist in der Regel intensiver als beim schlichten\nGemeingebrauch. Die Gemeinverträglichkeit fehlt, wenn eine erhebliche Beeinträchtigung\nder Nutzung durch andere zum Gemeingebrauch berechtigte Personen eintritt. Die Grenze\nder Gemeinverträglichkeit ist allerdings erst überschritten, wenn sich die gleichartige Mitbenutzung durch andere auch im Rahmen einer allgemeinen Benutzungsordnung nicht mehr\ngewährleisten lässt, sodass eine Anordnung darüber, wer die Sache benutzen darf, getroffen\nwerden muss. Gesteigerter Gemeingebrauch liegt auch vor, wenn eine Nutzung der öffentli-\n–2–\n\n"}