SAR 773.200]). Etliche Gemeinden sehen minimale Raumhöhen von 2,40 m statt wie hier 2,30 m vor. Das Förderziel würde ungerechtfertigt geschwächt, wenn eine Bauherrschaft gezwungen würde, ihr Bauprojekt auf Raumhöhen zu reduzieren, die aus wohnhygienischen Gründen als Mindestmass festgelegt wurden. Immerhin behauptet auch der Gemeinderat nicht, die Raumhöhen (2,45 bis 2,50 m bei den bewohnten Geschossen und 2,38 bis 2,46 m beim Garagengeschoss [vgl. Erw. 4 vorstehend]) seien übermässig oder ungewöhnlich. Insgesamt ergibt sich, dass die geplante Solaranlage in der vorliegenden Form nicht an die Gesamthöhe angerechnet wird und daher die Höhenkote von 461 m.ü.M. überschreiten darf.