Vielmehr erscheint auch die Anforderung an die Notwendigkeit einer Dachaufbaute überhöht, wenn ein Bauherr dergestalt gezwungen wäre, sein Bauprojekt auf die zulässigen Minimalmasse zu reduzieren, zumal wenn es um eine Anlage zur Erzeugung von erneuerbarer Energie geht, deren Errichtung bau- und energierechtlich erleichtert und staatlich finanziell gefördert und wird (vgl. Art. 18a des Bundesgesetzes über die Raumplanung vom 22. Juni 1979 [Raumplanungsgesetz, RPG; SR 700]; Art. 7a des Energiegesetzes vom 26. Juni 1998 [EnG; SR 730.0]; § 16 des Energiegesetzes des Kantons Aargau vom 17. Januar 2013 [EnergieG; SAR 773.200]).