4 von 5 entgegenzuhalten, dass vorliegend die Baubewilligung rechtskräftig ist und eine solche Argumentation einem unzulässigen Widerruf der Baubewilligung (vgl. § 37 VPRG) gleichkäme. Vielmehr erscheint auch die Anforderung an die Notwendigkeit einer Dachaufbaute überhöht, wenn ein Bauherr dergestalt gezwungen wäre, sein Bauprojekt auf die zulässigen Minimalmasse zu reduzieren, zumal wenn es um eine Anlage zur Erzeugung von erneuerbarer Energie geht, deren Errichtung bau- und energierechtlich erleichtert und staatlich finanziell gefördert und wird (vgl. Art.