Der Einwand des Gemeinderats, dass die Beschwerdeführenden die Geschosse weniger hoch und auf die minimal erforderliche Raumhöhe von 2,30 m hätten planen können, ist zwar nicht ganz unberechtigt, denn insoweit wäre eine Überschreitung der Höhenkote technisch nicht notwendig gewesen. Dem Argument, dass ein Reduktionspotenzial bei der Gebäudehöhe besteht, ist nicht nur