Wie im eingangs geschilderten Verwaltungsgerichtsurteil führt auch im vorliegenden Fall die Installation der Solaranlage nicht zur Vergrösserung der Nutzfläche. Diese dient lediglich der Energieversorgung der unter dem Flachdach liegenden fünf Wohneinheiten. Eine weitergehende Nutzungsmöglichkeit des Flachdachs wird mit der Installation der Photovoltaikanlage nicht ermöglicht.