3 von 5 BVU stellt praxisgemäss darauf ab, dass mit "technisch bedingt" (Anhang 1 Skizze 5.1 und 5.2 BauV) gemeint ist, dass die Dachaufbauten technisch notwendig sein müssen. Im Rahmen der Verhältnismässigkeit muss daher diejenige technische Lösung gewählt werden, welche die Höhe am wenigsten überschreitet bzw. die Interessen der Nachbarn und der Öffentlichkeit am wenigsten beeinträchtigt. Diese ist nicht in jedem Fall jene, die für die Bauherrschaft am besten, günstigsten oder effizientesten ist, vorliegend etwa am meisten Strom erzeugt. 5.5