Auch die Formulierung in BNR Rz 203, dass die Abmessungen (der Dachaufbauten) das zulässige Mass nicht überschreiten dürfen, spricht nicht für die Auffassung des Gemeinderats. Wie erwähnt handelt es sich dabei um einen Standardtext zur IVHB, die ein solches Mass zulässt. Der Kanton Aargau hat jedoch kein solches eingeführt. Ob die Gemeinden ein solches einführen können, kann vorliegend offen bleiben, da weder die BNO noch ein Gestaltungsplan ein solches enthalten. Das